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Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Versorgung im Fall der Berufsunfähigkeit nach der Rentenreform

gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente nach der Rentenreform

Das am 01.01.2001 in Kraft getretene "Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" hat einige drastische Änderungen im Falle der Berufsunfähigkeit eingeführt. Als berufsunfähig galt bis zu dem Zeitpunkt jeder, dessen Erwerbsfähigkeit in dem von ihm ausgeübten Beruf aufgrund einer Krankheit oder Behinderung mehr als zur Hälfte gemindert war. Alle nach dem 01.01.1961 Geborenen sind im Fall der Berufsunfähigkeit nun nicht mehr versichert, die bisherige Berufsunfähigkeitsrente wird durch eine in drei Stufen unterteilte Erwerbsminderungsrente ersetzt, die den Erwerbsgeminderten nicht mehr davor schützt, irgendeine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt aufnehmen zu müssen. So sollten insbesondere die nach dem 01.01.1961 Geborenen beachten, dass die Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Es kann nun z.B. passieren, dass ein ehemals Leitender Angestellter einen Job an der Kasse eines Supermarktes übernehmen oder ein Wissenschaftler als Pförtner arbeiten muss. Die Erwerbsminderungsrente schreibt außerdem folgendes vor:

  • wer noch mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält keine Leistung
  • er zwischen drei und unter sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente
  • wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente
Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, so bleibt dieser bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter Fortgeltung der bisherigen Hinzuverdienstregelungen bestehen, sofern die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung weiter vorliegen. Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente, die keinen Teilzeit-Arbeitsplatz finden, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Die Resterwerbsfähigkeit wird in der Regel durch eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt des Versicherungsträgers und/oder externe Gutachter festgestellt. Hier kann es passieren, dass es sogar zu einem Rechtsstreit bezüglich der Resterwerbsfähigkeit kommt. Wer vor dem vollendeten 63. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird mit einem Rentenabschlag von 10,8 % belegt. Für die Hinterbliebenen mindert sich zudem die Hinterbliebenenrente wenn der Versicherte als Nichtrentenbezieher vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt. Bei Beamten gibt es andere Regelungen.

Dauer der Rentenzahlung
Vor der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die Renten in der Regel ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Seit dem 01.01.2001 werden sie nur noch als Zeitrenten gewährt, die auf drei Jahre begrenzt sind und danach wieder neu beantragt werden müssen.

Höhe der Auszahlung
Errechnen Sie Ihren ungefähren Anspruch bei teilweiser Erwerbsminderung:

  1. Suchen Sie aus der Tabelle "Einkommensklassen" Ihre Bruttoeinkommensklasse heraus.
  2. Multiplizieren Sie Ihr monatliches Bruttoeinkommen mit dem in der Tabelle unter Ihrer Einkommensklasse angegebenen Faktor.
  3. Das Ergebnis ist ein überschlägig errechneter Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente.


Tabelle der Einkommensklassen:
Faktor: alte Bundesländer: neue Bundesländer:
0,17 bis 3.250 EUR bis 2.750 EUR
0,16 3.251 - 3.700 EUR 2.751 - 3.100 EUR
0,15 3.701 - 4.150 EUR 3.101 - 3.500 EUR
0,14 4.151 - 4.600 EUR 3.501 - 3.900 EUR
0,13 4.601 - 5.200 EUR 3.901 - 4.400 EUR
Beispiel: Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 3.700 EUR und Sie leben in den alten Bundesländern.
Rechnung: 3.700 EUR x 0,16 = 592 EUR halbe Rente bei Erwerbsminderung

Nicht jeder hat Anspruch auf die Rentenzahlung
Sehr wichtig für Berufsanfänger ist, dass vor Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren im Falle einer Erwerbsminderung in der Regel kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

Für die Wartezeit zählen mit:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job)
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst)
Es existieren einige Ausnahmen und Sonderregelungen, unter denen die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Zum Beispiel,
  • wenn man wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschäftigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist. Hier genügt schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Im Falle des Eintretens einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls gilt dies nur, wenn man zum Zeitpunkt der Erkrankung oder des Unfalls versicherungspflichtig gewesen ist - anderenfalls muss man mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor gezahlt haben.
  • wenn man vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt hat. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
  • wenn man aufgrund einer Behinderung nicht mehr erwerbsfähig ist. In dem Fall kann ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, wenn man bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.


Beginn der Auszahlung
Für die Rente aufgrund von Erwerbsminderung muss ein Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird, dann beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Stellung des Antrages nach Ablauf der dreimonatigen Frist, beginnt die Rentenzahlung im Monat der Antragstellung. Hier einige Tipps und Hinweise zur korrekten Beantragung von Leistungen

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