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Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung spezieller Berufsgruppen

Höhe der Privaten Versorgung/Probleme spezieller Berufgruppen

Höhe der zusätzlichen Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Höhe der zusätzlichen privaten Versorgung sollte im Regelfall so hoch bemessen sein, dass die Private Berufsunfähigkeitsversicherung + Gesetzliche Versicherung zusammen möglichst nahe am Nettoeinkommen liegen. Wichtig, achten Sie auch auf eine entsprechend lange Laufzeit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Während früher viele Versicherungen bis zum Endalter von 60 Jahren abgeschlossen wurde ist heute sicherlich das Endalter 65 oder 67 angemessen.

Problem spezieller Berufsgruppen bei der Ermittlung der angemessenen Versorgung

-Berufseinsteiger

Durch die Gesetzliche Rentenversicherung besteht für Berufseinsteiger innerhalb der ersten fünf Jahre des Erwerbslebens nur in wenigen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (EMI). Die Ausnahmefälle bestehen z.B. bei Arbeits- und Freizeitunfällen sowie bei Krankheit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ablauf der Wartezeit. Nicht jeder hat Anspruch auf die Rentenzahlung) reicht in der Regel aufgrund des relativ niedrigen Einkommens des Berufseinsteigers sein Anspruch auf EMI-Rente nicht aus, um einen angemessen Lebensunterhalt zusammen zu bekommen. Gerade junge Menschen mit langen Ausbildungszeiten sind hier betroffen, da in der Gesetzlichen Rentenversicherung maximal drei Jahre Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten angerechnet werden. Ihre Versorgungslücke ist im Falle einer Erwerbsminderung besonders hoch.

-Besserverdienende Arbeitnehmer


Beiträge für die Gesetzliche Rentenversicherung werden nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wer also mehr verdient, besitzt trotzdem keine höheren Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Versorgungslücke wächst so zusammen mit dem Abstand des Verdienstes zu Beitragsbemessungsgrenze, die Grundversorgung kann nicht gewährleistet werden. Falls ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine längere Gehaltsfortzahlung besitzen sollte, so empfiehlt es sich, mit der Versicherung Karenzzeiten zur Senkung der Beiträge zu vereinbaren.

-Existenzgründer/Jungunternehmer


Selbstständige sind bis auf wenige Ausnahmen in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Für sie besteht die Möglichkeit, sich entweder privat abzusichern oder in der Gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zu versichern. Seit der Verabschiedung des Konsolidierungsgesetzes im Jahr 1984 sind freiwillig versicherte Selbstständige stark benachteiligt, die Voraussetzungen für einen Anspruch wurden wesentlich verschärft. Wer vor 1984 sechzig Monate Beiträgen gezahlt hat, kann seinen Schutz nur erhalten, wenn ab dem 01.01.1984 bis zum Versicherungsfall jeder Monat z.B. mit freiwilligen Beiträgen belegt ist. Jüngere Selbstständige können diese Voraussetzung überhaupt nicht mehr erfüllen, weil sie an der Hürde der sechzig Monatsbeiträge vor 1984 scheitern. Sie haben nur dann einen Schutz, wenn sie neben der Wartezeitenerfüllung in den letzten sechzig Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Auf Antrag pflichtversicherte Selbständige besitzen wie andere Pflichtversicherte Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung, sie können jedoch die Höhe des Beitrags nicht frei wählen und haben keine Möglichkeit, die Pflichtversicherung wieder zu kündigen. Da Selbstständige im Gegensatz zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern den monatlichen Beitrag voll übernehmen müssen, steht ihrem Beitragsaufwand eine relativ niedrige Rentenleistung mit entsprechend hoher Versorgungslücke gegenüber. Wer vom Arbeitnehmer zum Selbstständigen wird, hat noch für bis zu zwei Jahre Anspruch bei Erwerbsminderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, außer bei Berufsunfähigkeit. Hier kann eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarkts erfolgen, wobei auf den bisherigen Beruf des Antragstellers keine Rücksicht genommen wird.

-Handwerker


In der Handwerksrolle eingetragene Handwerker sind generell pflichtversichert. Wenn sie für 216 Monate (inklusive Lehre, Bundeswehr, Gesellenzeit etc.) Pflichtbeiträge gezahlt haben, dann können sie sich, wenn sie selbstständig sind, per Antrag befreien lassen. Der Antrag ist an die zuständige Landesversicherungsanstalt zu richten. In den meisten Fällen wird während der Versicherungspflicht ein Regelbeitrag entrichtet, aus dem heraus im Normalfall eine Erwerbsminderungsrente von ca. 600-800 EUR gewährleistet ist. Dieser Betrag reicht in der Regel nicht für eine ausreichende Versorgung aus.

-Freiberufler


Angehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks (z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte). Hier lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen, da die Satzungen regional geregelt sind. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist keine fünfjährige Wartezeit abzuleisten, die Leistungen sind aber stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu entrichten.

-Beamte


Auch für Beamte existiert wie für Berufseinsteiger eine fünfjährige Wartezeit. Bei Fällen innerhalb der Wartezeit besteht kein Anspruch auf Ruhegehalt aufgrund von Dienstunfähigkeit. Es erfolgt eine "Rückstufung" in die gesetzliche Rentenversicherung mit ihren gravierenden Lücken. Beamte besitzen eine sehr hohe Absicherung im Vergleich zu Arbeitnehmern, der Höchststand an Versorgungsansprüchen liegt zur Zeit über 70% und wird mit 40 Jahren ruhegehaltsfähigen Jahren erreicht. Aus diesem Grund kann die private Absicherung teilweise vor dem 60. Lebensjahr enden. Für Beamte gibt es eine spezielle Dienstunfähigkeitsversicherung mit einer Dienstunfähigkeitsklausel

-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH(GGF)


Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF) sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Ihre Versorgungssituation ist mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar. Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei, außerdem sind Leistungsansprüche bei Berufsunfähigkeit - evtl. aus einer früheren Pflichtversicherung- selten und auch nur in geringer Höhe gegeben. Besonders für GGF ist ein individueller Zuschnitt der Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit aufgrund von individuellen dienstvertraglichen Regelungen (Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse, etc.) wichtig. Auch die private Vorsorge über eine Private Berufsunfähigkeitsversicherung, ggf. kombiniert mit einer Rürup-Rente empfiehlt sich.

-Frauen


Frauen sind oft nicht gegen Berufsunfähigkeit abgesichert, wenn sie nicht berufstätig sind (Hausfrauen). Eine Ausnahme sind Frauen, die bisher in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wegen der Kindererziehung zu Hause bleiben. Für verheiratete Frauen mit Kind steht die Absicherung des BU-/EU-Risikos im Vordergrund. Gerade für alleinerziehende, berufstätige Mütter ist eine ausreichende Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos siehe auch Ursachen für Erwerbsminderung relevant, da sie alleine die Verantwortung für ihre Kinder tragen und auf ein regelmäßiges Monatseinkommen angewiesen sind.

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